Pflegepauschbetrag – Steuerentlastung für Pflegende Angehörige (2024)

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Pflegepauschbetrag: Definition Pflegepauschbeträge im Überblick Pflegepauschbetrag aufteilen Pflegepauschbetrag mehrfach geltend machen Pflegepauschbetrag: Voraussetzungen Pflegebedürftigkeit: Pflegegrad 2 oder höher Hilflosigkeit: Merkzeichen H Pflegepauschbetrag und Pflegegeld Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung Nicht verwechseln: Pflegepauschbetrag und Pflegefreibetrag Alternativen zum Pflegepauschbetrag Tatsächliche Höhe der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen Häufig gestellte Fragen Was ist der Pflegepauschbetrag? Wer bekommt den Pflegepauschbetrag? Wie bekommt man den Pflegepauschbetrag? Pflegepauschbetrag: Wo kann ich diesen eintragen? Wann kann ich den Pflegepauschbetrag beantragen? Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 1? Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 2? Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 3? Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 4? Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 5? Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei einer hilflosen Person? Wie hoch war der Pflegepauschbetrag 2020? Kann man den Pflegepauschbetrag rückwirkend beantragen? Gilt der Pflegepauschbetrag bei Heimunterbringung? Wird der Pflegepauschbetrag zeitanteilig berechnet? Gilt der Pflegepauschbetrag auch für Ehegatten? Kann ich den Pflegepauschbetrag und Fahrtkosten steuerlich geltend machen? Kann ich den Pflegepauschbetrag trotz Tagespflege oder Nachtpflege nutzen? Kann ich den Pflegepauschbetrag beanspruchen, obwohl ich einen ambulanten Pflegedienst nutze?

Pflegepauschbetrag: Definition

Beim Pflegepauschbetrag handelt es sich um eine pauschale Steuervergünstigung, die im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht wird. Seit dem Steuerjahr 2021 wird dieser steuerliche Vorteil für die unentgeltliche Pflege von nahestehenden, pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 oder mit Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis bewilligt und von der Steuerschuld abgezogen.

Auf diese Weise sollen pflegende Angehörige möglichst einfach für einen Teil des finanziellen Aufwands, der oftmals durch Leistungen wie regelmäßige Fahrten zum Hausarzt oder durch Einkäufe entsteht, entschädigt werden. Die gesetzliche Grundlage für den Pflegepauschbetrag ist in Paragraf 33b Absatz 6 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zu finden.(1)

Info

Pflegepauschbetrag ist unabhängig von tatsächlichen Kosten

Die Steuervergünstigung wird unabhängig von Ihren tatsächlichen Ausgaben für die Pflege gewährt. Erfüllen Sie alle notwendigen Voraussetzungen, steht Ihnen der Pauschbetrag zu – egal, ob Sie den vollen Betrag in die Pflege investiert haben oder weniger.

Pflegepauschbeträge im Überblick

Die Höhe der Pflegepauschbeträge ist mit Beginn des Steuerjahrs 2021 stark angestiegen. Außerdem ist der Pflegepauschbetrag fortan ab Pflegegrad 2 verfügbar, nicht erst ab Pflegegrad 4. In der folgenden Tabelle finden Sie die aktuell gültigen Pflegepauschbeträge.(1)

PflegegradPflegepauschbetrag
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 41.800 €
Pflegegrad 51.800 €

Für die Betreuung oder Pflege von Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H gilt ein Pflegepauschbetrag von 1.800 Euro. Personen mit einem Schwerbehindertenausweis sollten auch den Behinderten-Pauschbetrag beachten.

Die Pflegepauschbeträge werden nicht nach dem Zeitraum tatsächlicher Pflege berechnet. Es spielt also keine Rolle, ob die Pflege nur für einige Wochen oder Monate im betreffenden Jahr stattgefunden hat. Als Maßstab gilt immer der höchste Pflegegrad, der im Jahresverlauf vorlag.

Info

Die alten Pflegepauschbeträge bis 2020

Vor der Erhöhung der Beträge im Jahr 2021 gab es den Pflegepauschbetrag nur für Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 oder Merkzeichen H. In allen Fällen lag der Pauschbetrag bei 924 Euro.

Pflegepauschbetrag aufteilen

Wenn mehrere pflegende Angehörige an der Pflege beteiligt sind, können sie den Pflegepauschbetrag aufteilen. Der Gesamtbetrag wird dabei immer gleichmäßig aufgeteilt. Es spielt keine Rolle, wer wie viel geleistet oder gezahlt hat.(1)

Pflegepauschbetrag mehrfach geltend machen

Wenn Sie mehrere Angehörige mit Pflegebedarf betreuen, können Sie für jeden dieser Angehörigen den Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Damit wird anerkannt, dass Sie auch entsprechend mehr Arbeit leisten und höhere Unkosten haben.

Pflegepauschbetrag: Voraussetzungen

Der Pflegepauschbetrag soll gezielt Menschen unterstützen, die unentgeltlich Angehörige pflegen und dadurch zusätzliche Kosten tragen müssen. Deshalb gelten bestimmte Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag.

Es gelten diese Voraussetzungen:

  • Pflegebedürftigkeit: Die gepflegte Person muss entweder mindestens Pflegegrad 2 oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H für „hilflos“ haben.
  • Unentgeltliche Pflegeleistung: Sie dürfen für die Betreuung oder Pflege keine Bezahlung erhalten. Auch Pflegegeld dürfen Sie nur entgegennehmen, wenn Sie dieses vollständig und belegbar für die Finanzierung von Hilfsleistungen für den Pflegebedürftigen ausgeben.
  • Enge Beziehung zum Pflegebedürftigen: Zwischen der pflegenden Person und der pflegebedürftigen Person muss eine enge Beziehung bestehen. Konkret gilt das zum Beispiel für: gute Freunde, Nachbarn, Ehepartner, Lebenspartner und alle näheren Verwandtschaftsgrade.
  • Pflege in der häuslichen Umgebung: Die Betreuung oder Pflege muss hauptsächlich entweder in der Wohnung des Hilfsbedürftigen oder in der Wohnung der pflegenden Person stattfinden.

Experten-Tipp

Glaubhaftmachung der Pflegetätigkeit: Für die persönliche Pflegetätigkeit reicht die Glaubhaftmachung aus. Das Finanzamt wird die tatsächliche Pflegeleistung nicht in Zweifel ziehen und auch keinen Nachweis über die tatsächlich erbrachte Pflegeleistung verlangen. In jedem Fall reicht für die Glaubhaftmachung das Vorliegen einer Vorsorgevollmachtaus.

Pflegepauschbetrag – Steuerentlastung für Pflegende Angehörige (2)

Erich Nöll

Rechtsanwalt

Pflegebedürftigkeit: Pflegegrad 2 oder höher

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird im Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) definiert. Für den Pflegepauschbetrag muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.

Tipp

Jetzt voraussichtlichen Pflegegrad ermitteln

Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger derzeit noch keinen Pflegegrad hat, können Sie jetzt den voraussichtlichen Anspruch mit dem kostenlosen Pflegegradrechner von pflege.de ermitteln.

Hilflosigkeit: Merkzeichen H

„Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.“ So steht es im Gesetz, aber wie lässt sich das nachweisen?(1)

Die Hilflosigkeit lässt sich am einfachsten über ein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis nachweisen. Das Merkzeichen H steht dort für „hilflos“ und bedeutet, dass die betroffene Person zu jeder Zeit und in erheblichem Umfang auf die Unterstützung anderer angewiesen ist. Dies gilt auch, wenn eine ständige Unterstützungsbereitschaft gegeben sein muss.(2)

Diese Menschen werden in der Regel als hilflos eingestuft:

  • blinde oder hochgradig sehbehinderte Personen
  • querschnittsgelähmte oder anderweitig auf einen Rollstuhl angewiesene Personen
  • in Folge einer Behinderung bettlägerige Personen

Alternativ können Sie die Hilflosigkeit mit einer Bescheinigung des Versorgungsamtes nachweisen. Ein ärztliches Attest allein ist hingegen nicht ausreichend.

Pflegepauschbetrag und Pflegegeld

Wenn Sie den Pflegepauschbetrag steuerlich geltend machen möchten, muss die Betreuung oder Pflege unentgeltlich erfolgen. Dies betrifft auch Pflegegeld, das Ihnen der Pflegebedürftige als Anerkennung oder Gegenleistung zukommen lässt.

Aber: Wenn Sie Pflegegeld nur entgegennehmen, um es für Hilfsleistungen für die pflegebedürftige Person einzusetzen, zählt dies nicht als Ihr Einkommen. Sie sind dann nicht der eigentliche Empfänger dieser Zahlungen. Im Zweifelsfall sollten Sie das belegen können.

Wenn Sie als pflegender Angehöriger Pflegegeld für Ihren persönlichen Gebrauch erhalten, erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag. Erhalten Sie zwar Pflegegeld, aber es ist direkt für die Bezahlung weiterer Hilfsleistungen bestimmt und wird auch so verwendet, gilt die Pflege weiterhin als unentgeltlich und Sie erfüllen die Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag.

Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung

Wenn Sie alle Voraussetzungen zur Gewährung des Pflegepauschbetrags erfüllen, so fragen Sie sich nun sicher, wo Sie den Pauschbetrag für die Pflege in der Steuererklärung eintragen müssen.

Den Pauschbetrag für die Betreuung eines hilfsbedürftigen Menschen können Sie für die Steuererklärung in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge“ in Zeile 11 und 16 eintragen. Sie müssen auch die Steuer-Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person angeben.

Pflegepauschbetrag – Steuerentlastung für Pflegende Angehörige (6)

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Als Nachweis für die Pflegetätigkeit ist in der Regel ein Bescheid über die Pflegebedürftigkeit oder die Hilflosigkeit der gepflegten Person ausreichend. Erforderlich ist so ein Nachweis meistens nur bei einer Erstanmeldung oder einer Änderung beim Pflegepauschbetrag.

Nicht verwechseln: Pflegepauschbetrag und Pflegefreibetrag

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Freibetrag und Pauschbetrag oft verwechselt. Gerade beim Pflege-Pauschbetrag und beim Pflegefreibetrag handelt es sich aber um komplett unterschiedliche Themen.

Das sind die Unterschiede:

  • Der Pflegepauschbetrag ist ein Betrag, den pflegende Angehörige in der jährlichen Einkommensteuererklärung von der Steuerlast absetzen können.
  • Der Pflegefreibetrag ist ein Betrag, den pflegende Angehörige im Fall eines Erbes oder einer Schenkung von der gepflegten Person geltend machen können.

Verwechseln Sie also nicht den Pflegpauschbetrag mit dem Pflegefreibetrag. Bei Letzterem handelt es sich um einen Begriff aus dem Erbschafts­steuerrecht: Erhalten Sie von einer Person, die Sie gepflegt haben, ein Erbe oder eine Schenkung können Sie bei der Erbschaftssteuer oder der Schenkungssteuer einen bestimmten Freibetrag geltend machen. Wie hoch die Steuererleichterung ausfällt, hängt vom Umfang der geleisteten Pflege ab.

Alternativen zum Pflegepauschbetrag

Der Pflegepauschbetrag ist die einfachste Art, Kosten für die Pflege eines Angehörigen steuerlich geltend zu machen. Der große Vorteil ist, dass Sie keine Nachweise über entstandene Kosten einreichen müssen.

Der Nachteil: Der Pflegepauschbetrag ist ein festgelegter Betrag. Er steigt auch dann nicht, wenn Ihre tatsächlichen Ausgaben weitaus größer sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie größere Ausgaben für die Pflege eines Angehörigen als „außergewöhnliche Belastungen“ oder als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ geltend machen.

Tatsächliche Höhe der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen

Ein großer Teil der Ausgaben für die Pflege kann als außergewöhnliche Belastungen, nach Abzug eines zumutbaren Eigenanteils, vollständig steuerlich geltend gemacht werden.

Das gilt zumindest für die pflegebedürftige Person selbst. Als Angehöriger, der einen Teil der entstehenden Kosten trägt, können Sie diese Ausgaben nur unter bestimmten Bedingungen als eigene außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Entscheidend sind dabei folgende Aspekte:

  • Unterhaltspflicht
  • Bedürftigkeit der pflegebedürftigen Person
  • Pflegebedürftigkeit

Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber außergewöhnliche Belastungen. Dort ist auch aufgelistet, welche Kosten als außergewöhnliche Belastungen für die Pflege gelten können (zum Beispiel Fahrtkosten) und welche nicht (zum Beispiel Haushaltshilfen).

Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen

Wenn Sie eine dritte Person beschäftigen, um zum Beispiel Wäsche zu waschen, die Zimmer zu putzen oder Einkäufe zu erledigen, können Sie diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen zu 20 Prozent von der Steuer absetzen. Das gilt auch für Handwerkerkosten bei einem Umbau.

Es muss sich allerdings um Ihren eigenen Haushalt handeln. Lebt die pflegebedürftige Person nicht in Ihrem Haushalt, kann nur diese Person selbst die haushaltsnahen Dienstleistungen in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen.

Zu diesem Thema finden Sie weitere Informationen im Ratgeber Pflegekosten von der Steuer absetzen.

Tipp

Experten-Interview: Tipps für Pflegekosten bei der Steuer

Im Experten-Interview gibt Steuerexperte Erich Nöll wertvolle Tipps, wie Sie Ihre Pflegekosten von der Steuer absetzen können.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Pflegepauschbetrag?

Der Pflegepauschbetrag ist eine Steuervergünstigung für unentgeltlich pflegende Angehörige, die bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht wird. Er liegt bei 600 bis 1.800 Euro pro Kalenderjahr, je nach Pflegegrad oder Hilflosigkeit der Person. Die Pflege muss zuhause stattfinden.

Wer bekommt den Pflegepauschbetrag?

Der Pflegepauschbetrag gilt nur für die pflegende Person, nicht für eine Person, die selbst gepflegt wird. Pflegebedürftige Personen können zum Beispiel über zumutbare Belastungen eigene Kosten steuerlich geltend machen. Liegt zusätzlich ein Grad der Behinderung vor, kommt auch der Behinderten-Pauschbetrag in Frage.

Wie bekommt man den Pflegepauschbetrag?

Folgende Voraussetzungen gelten für den Pflegepauschbetrag:

  • Pflegebedürftigkeit oder Hilflosigkeit: Die zu pflegebedürftige Person hat mindestens einen Pflegegrad 2 oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ für hilflos.
  • Keine Bezahlung: Die Pflege findet unentgeltlich statt.
  • Enges Verhältnis: Zwischen der pflegenden Person und dem Pflegebedürftigen muss eine enge Freundschaft, ein nachbarschaftliches Verhältnis oder eine Verwandtschaft bestehen.
  • Häusliche Pflege: Die pflegebedürftige Person wird entweder in ihrem eigenen häuslichen Umfeld gepflegt oder in dem der pflegenden Person.

Pflegepauschbetrag: Wo kann ich diesen eintragen?

In der Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge“ können Sie in Zeile 11 und 16 den Pflegepauschbetrag geltend machen. Sie benötigen die Steueridentifikationsnummer der Person, die Sie pflegen.

Wann kann ich den Pflegepauschbetrag beantragen?

Der Pflegepauschbetrag ist eine steuerliche Vergünstigung für pflegende Angehörige. Wenn Sie einen Angehörigen, der mindestens Pflegegrad 2 hat oder als hilflos gilt, zuhause unentgeltlich pflegen, können Sie den Pflegepauschbetrag in ihrer Steuererklärung beanspruchen.

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 1?

Es gibt leider keinen. Den Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige gibt es erst für die Betreuung oder Pflege von Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 oder mit dem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis.

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 2?

Der Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige von einer Person mit Pflegegrad 2 beträgt 600 Euro.

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 3?

Der Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige von einer Person mit Pflegegrad 3 beträgt 1.100 Euro.

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 4?

Der Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige von einer Person mit Pflegegrad 4 oder 5 beträgt 1.800 Euro.

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 5?

Der Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige von einer Person mit Pflegegrad 4 oder 5 beträgt 1.800 Euro.

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei einer hilflosen Person?

Der Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige von einer als hilflos geltenden Person beträgt 1.800 Euro. Als hilflos gilt zum Beispiel eine Person mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H.

Wie hoch war der Pflegepauschbetrag 2020?

Der Pflegepauschbetrag lag bis ins Jahr 2020 bei 924 Euro für Pflegegrad 4, Pflegegrad 5, Merkzeichen H oder Bl. Also für schwer pflegebedürftige, hilflose oder blinde Personen. Alle anderen Pflegegrade oder Merkzeichen reichten damals nicht aus.

Kann man den Pflegepauschbetrag rückwirkend beantragen?

Ja, den Pflegepauschbetrag können Sie auch rückwirkend beantragen. Zum Beispiel, wenn notwendige Dokumente erst viel später vorliegen. Lassen Sie sich dabei im Einzelfall von einer Steuerberatung helfen.

Gilt der Pflegepauschbetrag bei Heimunterbringung?

Nein, der Pflegepauschbetrag gilt nur für pflegende Angehörige, die selbst zuhause und unentgeltlich pflegen. Unterstützt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege, ist das aber kein Ausschlusskriterium.

Wird der Pflegepauschbetrag zeitanteilig berechnet?

Nein. Egal, ob Sie nur einen Teil des Jahres oder ein ganzes Jahr Ihren Angehörigen gepflegt haben, steht Ihnen der volle Pflegepauschbetrag zu. Sie können den Betrag aber unter mehreren Personen aufteilen, wenn weitere Angehörige an der Pflege beteiligt waren.

Gilt der Pflegepauschbetrag auch für Ehegatten?

Ja. Wichtig ist nur, dass Pflegeperson und gepflegte Person sich nahestehen. Bei Eheleuten ist dies fraglos der Fall. Einen Sonderfall stellen Ehegatten also nicht dar.

Kann ich den Pflegepauschbetrag und Fahrtkosten steuerlich geltend machen?

Wenn Sie Fahrtkosten durch die Pflege als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen wollen, können Sie nicht zusätzlich den Pflegepauschbetrag nutzen. Dafür müssen Sie beim Pauschbetrag keine tatsächlich entstandenen Kosten nachweisen.

Kann ich den Pflegepauschbetrag trotz Tagespflege oder Nachtpflege nutzen?

Ja. Tagespflege und Nachtpflege sind ergänzende Leistungen zu häuslicher Pflege. Der Schwerpunkt liegt demnach in der häuslichen Pflege. Diese Voraussetzung für den Pflegepauschbetrag ist also erfüllt.

Kann ich den Pflegepauschbetrag beanspruchen, obwohl ich einen ambulanten Pflegedienst nutze?

Ja. Die ambulante Pflege ergänzt, unterstützt oder ermöglicht gar erst die häusliche Pflege. Sie können den Pflegepauschbetrag also uneingeschränkt beanspruchen.

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Erstelldatum: 9102.01.9|Zuletzt geändert: 4202.50.8

(1)

Bundesministerium der Justiz (BfJ): Einkommensteuergesetz (EStG) § 33b Pauschbetränge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersone

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html (letzter Abruf am 17.01.2023)

(2)

Sozialverband VdK Deutschland e.V. (o. J.): Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

https://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/behinderung/12733/der_schwerbehindertenausweis_merkzeichen (letzter Abruf am 17.01.2023)

(3)

Bildquelle: Titelbild

©istock.com/BakiBG

(4)

Bildquelle: Finanzamt Bayern: Anlage Außergewöhnliche Belastungen (2022) - Außergewöhnliche Belastungen, Behinderten-Pauschbetrag, Hinterbliebenen-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag

https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=D9C08644A0C9C082F466 (letzter Abruf am 17.01.2023)

Pflegepauschbetrag – Steuerentlastung für Pflegende Angehörige (2024)
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Author: Amb. Frankie Simonis

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